Darf der Dienstplan offen aushängen?
In Dienstplänen des Gesundheitswesens finden sich unterschiedlichste Informationen, die grundsätzlich auch zu den personenbezogenen Daten der jeweils Betroffenen gehören. Hierunter fallen nicht nur Name und Geburtsdatum, Arbeitszeit, Qualifikation, sondern eben auch Einsatz- und Urlaubszeiten. Das bedeutet, dass auch beim Dienstplan der Datenschutz von besonderer Bedeutung ist.
Doch es ergeben sich in Sachen Datenschutz Probleme: Je mehr entgegen dem Grundprinzip der Datensparsamkeit gehandelt wird, desto schneller können auch andere Mitarbeiter tiefe Einblicke in die Privatsphäre des Betroffenen erhalten. Wann hat dieser und jener Urlaub? Wie oft ist er krank? Hat er immer nur Frühschichten? Ein Recht auf die Kenntnis dieser Daten haben zunächst jedoch nur Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer.
Der Datenschutz bestimmt eindeutig, dass gegen den Willen der Betroffenen keine personenbezogenen Daten öffentlich gemacht werden dürfen, nicht einmal innerhalb des Unternehmens.
Es gilt also, wollen Betriebe und Firmen den Dienstplan aushängen: Der Datenschutz ist dann gewahrt, wenn Sie im Rahmen des Arbeitsvertrages oder anderer Vereinbarungen das Einverständnis aller Mitarbeiter hierfür einholen.
Widerspricht ein Mitarbeiter dem, dürfen Sie dessen Daten nicht gegen seinen Willen veröffentlichen.
Also: Bitte nehmen Sie die Frage in die bei der Einstellung auszuhändigende Datenschutzbelehrung mit auf.
Bei Ihren Bestandsmitarbeitern müssen Sie sich allerdings jetzt erneut eine Einverständniserklärung schriftlich einholen.
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Schlagwort:Datenschutz