Bundessozialgericht (BSG) stärkt Heimwahlrecht
Menschen, die Sozialhilfe erhalten, dürfen das Altenheim selber wählen, unabhängig von den Kosten. Der Sozialhilfeträger darf somit nicht selbst entscheiden, in welche Einrichtung ein Sozialhilfeempfänger einziehen muss.
Der Sozailhilfeträger muss ihren Wunsch nur dann nicht beachten, wenn damit “unverhältnismäßige Mehrkosten” verbunden sind, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel.(AZ: B 8 SO 30/16 R)
Im konkreten Fall sollte der Landkreis Oberhavel in Brandenburg die Heimpflegekosten für eine pflegebedürftige Frau übernehmen, da Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichten. Der Landkreis meinte jedoch, dass die Heimkosten unverhältnismäßig hoch seien. Die Behörde verwies auf ein günstigeres Heim.
Das Bundessozialgericht urteilte indes, dass unverhältnismäßige Mehrkosten nicht vorlägen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten dürfe vom Sozialhilfeträger nicht eingeschränkt werden.
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