Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nachher für dessen Durchführung und die Vertragserfüllung notwendig ist (§ 26 BDSG Abs. 1 BDSG). Wichtig: Als Beschäftigte im Sinne des …
Der Datenschutz bestimmt eindeutig, dass gegen den Willen der Betroffenen keine personenbezogenen Daten öffentlich gemacht werden dürfen, nicht einmal innerhalb des Unternehmens.